Vorstand & Satzung

VORSTAND

Anna-Katharina Diehl – Vorsitzende

Anna-Katharina hat evangelische Theologie in Göttingen, Beirut und Marburg studiert. Im Libanon war sie 2010/11. Nach ihrem regulären Vikariat machte sie ein Sondervikariat an der Missionsakademie in Hamburg, wo sie ihre im Libanon gesammelten, interkulturellen Erfahrungen in der Arbeit mit den Stipendiaten aus Asien, Afrika und Lateinamerika einbringen konnte. Seit November ist sie in der Landeskirche Hannover mit 25% ordiniert und promoviert an der Kirchlichen Hochschule in Wuppertal über Theo Sundermeier. Auch in Zukunft möchte sie gerne in einem ökumenischen Bereich arbeiten.

Ann-Kathrin Knittel – Stellvertretende Vorsitzende

Ann-Kathrin kommt ursprünglich aus dem schönen Sachsen. Sie hat ev. Theologie in Erlangen, Heidelberg, Leipzig und 2011/12 an der NEST studiert. Nachdem sie die letzten Jahre viel Zeit sowohl ihre Doktorarbeit im Alten Testamente auch ihr Vikariat in Eberbach am Neckar beendet hat, ist sie nun mit 50% in der badischen Landeskirche ordiniert und lehrt weiterhin an der Universität Heidelberg.

Andreas Enders – Schatzmeister –

Andreas, geboren 1983 in Gera (Thüringen), hat Evangelische Theologie, Politik- und Islamwissenschaften in Bamberg studiert. 2010/2011 nahm er am SiMO-Programm der NEST im Libanon teil. Andreas engagiert sich in der interreligiösen und interkulturellen sowie politischen Bildung. Bis 2018 war er als Bildungskoordinator für Neuzugewanderte am Landratsamt Wunsiedel im Fichtelgebirge (Oberfranken) tätig. Heute arbeitet er bei der Eugen-Biser-Stiftung als Bildungsreferent für christlich-muslimischen Dialog (insbesondere an Schulen) sowie in der Islamberatung in Bayern als Ansprechpartner für Kommunen.

Lukas Frederik Reineck – Vorstandsmitglied

Lukas hat evangelische Theologie in Gießen, Beirut und Philadelphia studiert. Im Jahr 2013/14 hat er am SiMO-Programm im Libanon teilgenommen. Heute arbeitet er als Projektkoordinator für das Hilfswerk „Christlicher Hilfsbund im Orient e.V.“ Im September 2018 ist er neu in den Vorstand von „Freunde der NEST e.V.“ gewählt worden. Über seine Arbeit reist er regelmäßig nach Armenien und in den Libanon und kann somit gut den persönlichen Kontakt zur NEST halten. 

Maximiliane Rink – Vorstandsmitglied

Maxie studierte Evangelische Theologie und Nah- und Mitteloststudien in München und Marburg. 2016/2017 nahm sie am SiMO Programm in Beirut teil, um die vielfältigen Möglichkeiten an der NEST zu nutzen und zugleich ihre Arabischkenntnisse mit Kursen in arabischem Dialekt zu vertiefen. Ein einmonatiger Sprachaufenthalt in Tripoli, ganz im Norden des Landes, rundete ihren Auslandsaufenthalt ab. Seit 2019 arbeitet sie als wissenschaftliche Referentin für Bildung, Wissenschaft und Kunst am Hessischen Landtag.

DIE VEREINSSATZUNG

  1. Der Verein führt den Namen „Freunde der NEST“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Göttingen.
  3. Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Göttingen eingetragen werden und erhält danach den Zusatz e.V.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist es, den Kontakt der ehemaligen Studenten / Studentinnen des Studienprogramms „Studium im Mittleren Osten“ (im folgenden SiMO genannt) untereinander und zur Near East School of Theology Beirut/Libanon (im folgenden NEST genannt) zu pflegen. Im Konkreten heißt das:
  • Den persönlichen und wissenschaftlichen Austausch mit derzeitigen und ehemaligen Dozenten / Dozentinnen und Studenten / Studentinnen der NEST zu ermöglichen und zu fördern.
  • Die NEST zu unterstützen.
  • Die ehemaligen Studenten / Studentinnen des SiMO-Programms zu vernetzen, so dass diese sich untereinander austauschen und den Kontakt zur NEST aufrechterhalten können (Alumni).
  • Den Austausch und die Zusammenarbeit mit den Trägern des SiMO-Programms zu pflegen.
  • Kontakt und Austausch mit den Institutionen ähnlicher Studienprogramme.
  • Bekanntmachung des SiMO-Programms.
  • Weitergabe von Informationen über die NEST und ihre Trägerkirchen.
  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
  1. Dem Verein können als Mitglieder angehören: ‪Mitglied kann prinzipiell jede natürliche oder juristische Person werden, insbesondere:
  • alle ehemaligen Studenten / Studentinnen des Studienprogramms „Studium im Mittleren Osten“
  • all diejenigen, die sich der NEST und dem Programm SiMO verbunden fühlen.
  1. Der Beitritt zum Verein muss schriftlich erklärt werden.
  2. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Sollte der Vorstand dem Antrag nicht stattgeben, entscheidet hierüber die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
  3. Der schriftliche Antrag soll den Namen, Anschrift, Alter und Beruf des Antragstellers enthalten (siehe Formular Beitrittserklärung). Die Ablehnung eines Antrags muss nicht begründet werden.
  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  2. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck auch in der Öffentlichkeit – in satzungsgemäßer Weise zu unterstützen.

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

  1. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
  2. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  3. Der Ausschluss eines Mitglieds ist nur beim Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied schuldhaft in schwerwiegender Weise den Interessen des Vereins zuwider handelt. Als wichtiger Grund gilt auch, wenn der Mitgliedsbeitrag trotz schriftlicher Mahnung länger als ein Jahr nicht gezahlt worden ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Beschluss ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Vor einem solchen Beschluss ist dem Mitglied innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich zu rechtfertigen.
  4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
  • Die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten,
  • Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr,
  • Entlastung des Vorstands,
  • (im Wahljahr) den Vorstand zu wählen,
  • über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen,
  • die Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen.
  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, einberufen. Die Einladung erfolgt mindestens 4 Wochen vorher schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes einberufen werden oder wenn dies mindestens ein Zehntel aller Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes vom Vorstand verlangt.
  1. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:
  • Bericht des Vorstands,
  • Bericht der Kassenprüfer,
  • Entlastung des Vorstands,
  • Wahl des Vorstands,
  • Wahl von zwei Kassenprüfern,
  • Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsvoranschlags für das laufende Geschäftsjahr,
  • Festsetzung der Beiträge/Umlagen für das laufende Geschäftsjahr bzw. zur Verabschiedung von Beitragsordnungen,
  • Beschlussfassung  über vorliegende Anträge.
  1. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).
  2. Der/die Vorsitzende oder sein/seine Stellvertreter/in leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter/in bestimmen.
  3. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
  1. ‪Stimmberechtigt sind ordentliche Vereinsmitglieder und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 18. Lebensjahrs eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf.
  2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  3. ‪Die Mitgliederversammlung fasst  ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
  4. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen in der Regel offen durch Handaufheben oder Zuruf. Auf Antrag ist geheim abzustimmen.
  5. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich.
  1. Der Vorstand setzt sich im Sinne des § 26 BGB wie folgt zusammen:
  • Eine/n Vorsitzende/n
  • Eine/n Stellvertreter/in
  • Eine/n Schatzmeister/in
  • zwei weitere Mitglieder
  1. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  2. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
  3. Es ist nicht möglich, als Vorstandsmitglied des SiMO und des Vereins zu fungieren (keine Ämterhäufung).
  4. Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 5 Jahren vom Tag der Wahl an gerechnet gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.
  5. Wählbar ist jedes Vereinsmitglied. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
  6. Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet durch:
  • Ablauf seiner Amtszeit; das Mitglied bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt;
  • Tod;
  • Amtsniederlegung; sie ist jederzeit zulässig und schriftlich unter Einhaltung einer Frist von einem Monat gegenüber dem Verein zu erklären;
  • durch Ausscheiden aus dem Verein.
  1. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.
  2. Der Vorstand nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
  • Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und
  • Aufstellung der Tagesordnungen
  • Einberufung der Mitgliederversammlungen
  • Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Verzeichnung der Einnahmen und Ausgaben sowie Erstellung der Jahresabrechnungen und Jahresberichte
  • Beschlussfassung über Aufnahme und Streichung von Mitgliedern
  • Vertretung der Interessen des Vereins gegenüber der Near East School of Theology (NEST) in Beirut, gegenüber dem Vorstand des Studienprogramms „Studium im Mittleren Osten“ (SiMO) sowie gegenüber nationalen wie internationalen Institutionen und Einrichtungen.
  • Über wichtige Ereignisse, die einen Geschäftsbereich betreffen, sind die anderen Vorstandsmitglieder unverzüglich zu unterrichten.
  • Jedes Vorstandsmitglied ist verpflichtet, über aufgrund der Tätigkeit bekannt gewordenen Verhältnisse des Vereins und seiner Mitglieder Stillschweigen zu bewahren.
  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom/von der Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom/von der Stellvertreter/in, schriftlich, fernmündlich oder telegraphisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufsfrist von einer Woche einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
  2. Vorstandssitzungen sind dann abzuhalten, wenn es die Belange des Vereins erfordern oder mindestens ein Vorstandsmitglied unter Angabe des Gegenstands die Einberufung verlangt.
  3. Die Vorstandssitzung leitet der/die Vorsitzende, bei dessen Verhinderung sein/seine Stellvertreter/in.
  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  5. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
  6. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
  1. Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren zu wählen.
  2. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Aufgaben.
  3. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigender Zwecke fällt das Vereinsvermögen der Near East School of Theology in Beirut/Libanon zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
  2. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
  3. Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt.

Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 23.07.2005 in Halle (Saale) beschlossen.

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